Die eTIN zur Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber fällt weg. Stattdessen wird die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) für die Übermittlung an das Finanzamt benötigt. Jeder Arbeitgeber sollte sich rechtzeitig darum kümmern, dass die Steuer-ID seiner Beschäftigten vorliegt. Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer (Bsp.: in Deutschland arbeitende Personen mit Sitz im Ausland) können die Steuer-ID beim Finanzamt ihres Arbeitgebers beantragen.
Quelle: Deutsches Handwerksblatt