Elektronisches Arbeitszeugnis 2025

Das Arbeitszeugnis muss grundsätzlich von einer ranghöheren Person unterzeichnet werden, um die Wertschätzung des Arbeitnehmers zu wahren. Bei juristischen Personen ist dies ein gesetzlicher Vertreter oder eine Führungskraft, die höhergestellt ist als die beurteilte Person. Besonders leitende Angestellte benötigen die Unterschrift eines Geschäftsführungsmitglieds.

Seit 2025 sind elektronische Signaturen zulässig, sofern eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird und der Empfänger zustimmt. Dennoch bleibt die händische Unterschrift erforderlich, wenn eine Rückdatierung notwendig ist.

Die Unterschrift selbst muss regulär sein, nicht verstellt oder auffällig anders als üblich – z. B. nicht überdimensioniert oder kindlich. Unter der Unterschrift ist der maschinengeschriebene Name erforderlich.

Das Datum des Zeugnisses sollte in der Regel dem letzten Arbeitstag entsprechen, auch wenn es später ausgestellt wird, um unerwünschte Rückschlüsse zu vermeiden.

Quelle: Haufe.de

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