Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen beachten!

Mehrfach wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen von Bund und Ländern verlängert. Mit dem 30. September 2024 ist die Frist nun endgültig und gilt als Stichdatum. Werden diese nicht rechtzeitig durch prüfende Dritte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingereicht, kann das Bundeswirtschaftsministerium die gesamte Corona-Wirtschaftshilfe zurückfordern. Dies umfasst Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen.

In der Vergangenheit wurden die Zahlungen meist nur vorläufig bewilligt, um aufgrund der prekären Lage eine schnelle Auszahlung zu gewährleisten. Ein nachträglicher Vergleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten war bereits vorgesehen und somit sollen nun die damals beantragten Zuschüsse mit den ermittelten abgeglichen werden.

Es gilt darauf hinzuweisen, dass laut Angaben der Wirtschaftsprüferkammer noch ein Drittel aller Schlussabrechnungen fehlen.

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

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