Weitere Corona-Hilfsmaßnahmen

Durch die Verlängerung der Antragsfrist für die Kurzarbeit und dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurden weitere Maßnahmen beschlossen, um wirtschaftliche Schäden abzufedern.
Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld können bis zum 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, wenn die Betriebe bis zum 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen. Die Erleichterungen galten zuvor nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit angemeldet hatten.

Das neue Corona-Steuerhilfegesetz beinhaltet folgende Maßnahmen:

• Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, exklusive der Abgabe von Getränken, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
• Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
• Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert. Er wird auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Quellen: Bundesregierung & Bundesfinanzministerium

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