Novemberhilfen für Lockdown-geschädigte Unternehmen & Soloselbständige

Die Bundesregierung hat sich auf die einmaligen Novemberhilfen geeinigt und neue Details bekannt gegeben.

Antragsberechtigte:
Direkt betroffen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die nun schließen mussten (dazu zählt auch die Hotelbranche!).
Indirekt betroffen: Alle Unternehmen oder Soloselbständige, die nachweislich mindestens 80% der Umsätze durch die Zusammenarbeit mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann können 75% aus diesen Umsätzen geltend gemacht werden.

Förderfähige Maßnahme:
• Die Zuschüsse pro Woche der Schließungen betragen 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus November 2019.
• Da bei Soloselbständigen und Freiberuflern der Umsatz stark schwankt, kann alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz von 2019 herangezogen werden.
• Falls ein Unternehmen erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurde, kann der Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung zugrunde gelegt werden.

Fördergrenze / Beihilferahmen:
• Einzelne Hilfszahlungen sind auf eine Million Euro begrenzt, um nicht gegen Beihilferegeln der EU zu verstoßen.
• Nach einer Notifizierung der EU-Kommission soll aber auch eine „Novemberhilfe plus“ mit höheren Beträgen möglich sein.

Anrechnung erhaltener Leistungen:
• Von den Hilfen werden im November andere Leistungen, wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, angerechnet.

Anrechnung / Lieferdienste:
• Umsätze, die 25% überschreiten, werden auf die Umsatzerstattung angerechnet. Einer Überförderung von über 100% soll Vorschub geleistet werden.
• Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze für November 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Dadurch will man Außerhausverkäufe herausrechnen, für die 2019 schon der reduzierte Mehrwertsteuersatz galt.
• Außerhausverkäufe im November 2020 werden ausdrücklich nicht auf die Hilfen angerechnet. Es soll hier ein Anreiz stattfinden.

Verbundene Unternehmen:
• Eine Antragsberechtigung liegt dann vor, wenn mehr als 80% des verbundenen Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. 75% des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen werden erstattet.

Antragstellung:
• Anträge können voraussichtlich ab dem 25. November wie gehabt über die Überbrückungshilfe-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o. ä. gestellt werden.
• Soloselbständige bekommen eine Abschlagszahlung von bis zu 5000 € und können die Hilfen selbst beantragen. Andere Unternehmen bekommen eine Abschlagszahlung von bis zu 10.000 €. Das ist eine deutliche Vereinfachung und Entbürokratisierung.
Quelle: BMF/BMWi

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