Coronavirus: aktuelle Informationen zum Schutzschild für Unternehmen

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie werden immer deutlicher sichtbar. Die Bundesregierung hat nun mit einem ersten Schutzschild für Unternehmen reagiert und dabei auch einige Forderungen des BDS aufgegriffen. Wir haben die aktuellen Beschlüsse zusammengestellt und erklären, wie man die verschiedenen Unterstützungsleistungen erhalten kann.

  1. Kurzarbeitergeld

Falls Sie in Ihrem Betrieb Kurzarbeit anordnen müssen, hilft Ihnen das Kurzarbeitergeld die daraus folgenden Entgeltausfälle in Teilen auszugleichen.
Das Wichtigste für Sie ist, die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Die Frist um die Kurzarbeit für den Monat März anzuzeigen ist der 31.03.2020. Sie können die Kurzarbeit auch dann anzeigen, wenn Sie noch nicht genau abschätzen können ob und wie Sie Kurzarbeit anordnen müssen. Die Abrechnung erfolgt erst im Nachgang und auf der Grundlage der dann tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
In diesem Video erklärt die Bundesagentur für Arbeit, wie Sie Kurzarbeitergeld beantragen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Die Bundesregierung plant ab Anfang April weitere Änderungen, diese sind aber noch nicht rechtskräftig!

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

Sobald diese Ankündigungen der Bundesregierung wirklich Gesetz sind, informieren wir Sie.

Auf der Webseite der Arbeitsagentur finden Sie weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

  1. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur  Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.
Diese Maßnahmen sind noch nicht rechtskräftig, sollten aber kurzfristig durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Die Maßnahmen sind:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona Virus betroffen ist.
  • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegen zukommen.
  • Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

Sobald diese Ankündigungen der Bundesregierung wirklich Gesetz sind, informieren wir Sie.

  1. Förderprogramme werden ausgeweitet

Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützt die Bundesregierung Unternehmen und Beschäftigte.

  • Die Bedingungen für den KfW Unternehmerkredit(für Bestandsunternehmen) und ERP Gründerkredit Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht werden.
  • Die Risikoübernahmen werden auf die Höhe bis zu 80% angehoben.
  • Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt.
  • Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig treffen können.
  • Die aktuellen Informationen der Bürgschaftsbank RLP finden Sie hier: https://www.bb-rlp.de/fuer-banken/corona-krise-foerderhilfen-der-buergschaftsbank/
  1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

  1. Arbeitslosengeld II Anspruch für Selbständige

Möglicherweise geraten Selbständige durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise derart in finanzielle Schwierigkeiten, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren können. Auch für Selbständige besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Es gelten zwar Freibeträge für Renten- und Lebensversicherungen, allerdings sind viele Selbständige deutlich höher abgesichert, so dass dies einem Anspruch auf ALG II entgegen stehen kann.

  1. Was kann ich als Unternehmen tun?

Für die Beantragung von Fördermitteln und Liquiditätshilfen ist es hilfreich eine möglichst umfangreiche Dokumentation zu haben. Dazu gehören unter anderem:

  • Dokumentation abgesagter/entgangener Aufträge inklusive der erwarteten Einnahmen
  • Aufstellen eines Liquiditätsplans bis zum Jahresende
  • Bereithalten der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre

Außerdem sollten Sie Kontakt mit Ihrer Hausbank aufnehmen. Gerade bei Bürgschaften ist dies wichtig, da der Kredit über Ihre Hausbank läuft und lediglich durch die Bürgschaftsbank abgesichert wird.

Wir stehen mit der Bundesregierung und der Landesregierung weiterhin in ständigem Kontakt um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus abzufedern. Über die aktuellen Entwicklungen halten wir Sie stets auf dem Laufenden.

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