ACHTUNG: Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes bis zum 17. Dezember 2023!

Wir wollen Sie darauf hinweisen, dass am 17. Dezember die Übergangsfrist für die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes abläuft.

Nachdem man sich im Vermittlungsausschuss einigen konnte, trat das Gesetz am 2. Juli 2023 in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistle-Blowern in nationales Recht um. Hier sollen Menschen besser geschützt werden, die Missstände in Unternehmen melden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht hierbei verschiedene Maßnahmen vor:

  • Sichere interne Hinweisgebersysteme müssen bei Unternehmen und Organisatoren ab 50 Beschäftigten betrieben werden. Die Übergangsfrist für klein- und mittelständische Unternehmen (50 – 249 Mitarbeiter) endet am 17. Dezember 2023!
  • Die interne Meldestelle muss innerhalb von sieben Tagen den Hinweis bestätigen. Außerdem muss innerhalb von drei Monaten dem Whistleblower mitgeteilt werden, welche Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Alternativ zu einer internen kann auch eine externe Meldeeinrichtung genutzt werden. Hierbei besteht Wahlfreiheit. Extern kann man sich an das Bundesamt der Justiz oder ggf. an Stellen der Bundesländer wenden.
  • Hinweisgeber erhalten die Möglichkeit Missstände schriftlich, mündlich oder persönlich abzugeben. Auch anonyme Hinweise sind legitim. Die ursprüngliche Pflicht auf Anonymität wurde im Vermittlungsausschuss gekippt.
  • Es gilt eine Beweislastumkehr bei Benachteiligungen des Hinweisgebers am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Benachteiligung keine Repressalie aufgrund von Hinweisen darstellt. Dies würde auch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Dies muss aber von dem Hinweisgeber selbst geltend gemacht werden. Wird ein Hinweisgeber bei einer anstehenden Beförderung oder Versetzung sowie bei einer Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags nicht berücksichtigt, kann dies auch als „Repressalie“ gewertet werden.
  • Das Bußgeld bei Missachtung beläuft sich auf maximal 50.000 €.

Quelle: Haufe

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