Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und ergänzt

Wir möchten Ihnen mitteilen, dass sich die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November 2021 verlängert.
Neu in dieser Verordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Außerdem sollen sie die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen und Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen.
Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

Bestehende Arbeitsschutzbedingungen gelten weiterhin:
• Erstellung, Aktualisierung, Umsetzung und Zugänglichmachung betrieblicher Hygienepläne. Die Corona-Arbeitsschutzregeln und branchenbezogene Praxishilfen der Unfallversicherungsträger sind heranzuziehen.
• Mindestens 2x pro Woche muss der Arbeitgeber Schnell- oder Selbsttests anbieten.
• Den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten kann der Arbeitgeber bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht.
• Kontakte im Betrieb und das Nutzen von Räumen mit mehreren Personen soll möglichst reduziert werden. Homeoffice ist hier eine Alternative.
• Medizinische Masken müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht greifen.
• Auch während der Pause muss der Infektionsschutz gewährleistet sein.

Quelle: BMAS

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