Informationen über das Krankenkassenwahlrecht und Homeoffice im Ausland

Personalmangel ist ein großes Problem. Um dem entgegen zu wirken beschäftigen viele Unternehmen Arbeitnehmer aus dem Ausland. Bezüglich dem Krankenkassenwahlrecht gilt es für Arbeitgeber ein paar Dinge zu beachten:

Sozialversicherungspflicht für ausländische Beschäftigte:

Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei inländischen Arbeitnehmern. Über der Geringfügigkeitsgrenze von 538 € im Monat besteht Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Weitere Informationen finden Sie hier

Mitgliedschaftsbeginn und Krankenkassenwahlrecht:

Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse beginnt bereits ab dem ersten Tag einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ausländische Beschäftigte können aus verschiedenen Anbietern frei auswählen und müssen sich spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn entschieden haben.

Die gewählte Krankenkasse benötigt für die Anmeldung eine Mitgliedschaftserklärung des Beschäftigten. Danach erfolgt die Bestätigung seitens der Krankenkasse, wodurch nun der

Beschäftigte den Arbeitgeber formlos über die erfolgte Krankenkassenwahl informieren muss.

Durch das DEÜV-Verfahren meldet der Arbeitgeber die Person bei der genannten Krankenkasse an. Auf dem gleichen Weg erfolgt nun eine elektronische Rückmeldung der Krankenkasse über die bestehende Mitgliedschaft.

Fehlen einer Sozialversicherungsnummer:

Bei einem erstmaligen Beschäftigungsverhältnis in Deutschland reicht der Arbeitgeber mit der Anmeldung weitere Angaben des Beschäftigten wie Geburtsort, Geschlecht und Geburtsname  zur Beantragung einer Sozialversicherungsnummer weiter. Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsnummer mit, sobald diese durch die Rentenversicherung vergeben wurde.

Lag bereits schon einmal eine Beschäftigung in Deutschland vor, so kann die Nummer über das Abrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal maschinell beim Rentenversicherungsträger angefragt werden.

Krankenkassenwahl durch den Arbeitgeber:

Wird die erwähnte Frist von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn nicht eingehalten und dem Arbeitgeber keine gewählte Krankenkasse mitgeteilt, übermittelt der Arbeitgeber die Anmeldung an die zuletzt zuständige Krankenkasse. Die Dauer des damaligen Versicherungsverhältnisses spielt keine Rolle. Gab es zuvor keine Beschäftigung in Deutschland, so wählt der Arbeitgeber die Krankenkasse aus und teilt dies dem Arbeitnehmer mit.

Homeoffice im Ausland:

Zeitweises Arbeiten in einem anderen EU-Land (oder EWR-Land, Schweiz, Vereinigtes Königreich) kann als Entsendung erfolgen. Der Beschäftigte ist hier bis zu 24 Monaten vorübergehend in einem anderen Land tätig. Dafür bedarf es einer A1-Bescheinigung beim Sozialversicherungsträger. Somit kann der deutsche Sozialversicherungsschutz aufrecht erhalten bleiben.

Außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gelten mit einigen Staaten bilaterale Abkommen, die die Einzelheiten zur Sozialversicherung regeln.

Sollte Homeoffice in einem anderen EU-Land (oder EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich) dauerhaft ausgeführt werden, zum Beispiel bei dauerhafter Wohnhaft oder einer Grenzgängertätigkeit, hängt die Sozialversicherung vom Umfang der Heimarbeit ab. Bei einem Homeoffice-Anteil von unter 25 Prozent gilt das Sozialversicherungsrecht des Staats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Zwischen 25 bis unter 50 Prozent können die Beschäftigten im Beschäftigungsstaat versichert bleiben, wenn sie in Staaten wohnen, die der entsprechenden Vereinbarung beigetreten sind. Wird ab 50 Prozent von zuhause gearbeitet, liegt die Sozialversicherungspflicht beim Wohnstaat.

Grundsätzlich gilt eine Überprüfung der Voraussetzungen mittels eines Antrags des Arbeitgebers bei der jeweils zuständigen Stelle des Wohnstaats des Beschäftigten.

Quelle: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

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