Informationen über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wir möchten Sie über die Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung informieren, die ab dem 01.01.2023 Gültigkeit haben.
Hierbei entfällt die Vorlagepflicht einer AU-Bescheinigung durch den Arbeitnehmer.
Allerdings muss der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer nach wie vor bei einem Arzt der vertragsärztlichen Versorgung („Kassenarzt“ bzw. „Vertragsarzt“) die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen (sog. Feststellungspflicht) und sich selbst eine AU-Bescheinigung aushändigen lassen. Die Feststellungspflicht gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauert, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes geregelt (z. B. schon ab dem ersten Tag).

Der Arbeitnehmer ist ab dem 01.01.2023 nicht mehr verpflichtet die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Diese übermittelt der Arzt an die Krankenkasse. Die Daten werden durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgerufen. Damit entfällt die Nachweispflicht. Unverändert bleibt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer an den Arbeitgeber (Anzeigepflicht).

Ablauf:

1.
Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit. Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen. Ebenfalls muss der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen.

2.
Der Arbeitnehmer erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber.

3.
Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24:00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.

4.
Der Arbeitgeber oder ein Beauftragter (z.B. eine Steuerberatungskanzlei) sendet eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.

5.
Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.

Ausnahme: Ist die eAU noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen (z.B. weil sie von der Praxis noch nicht übermittelt wurde oder in der Praxis keine Internetverbindung besteht), erhält der Arbeitgeber oder sein Beauftragter eine entsprechende Fehlermeldung. In diesem Fall kann es beim Abruf der eAU zu einer zeitlichen Verzögerung (Postweg) kommen.

Achtung: Der Arbeitgeber darf die eAU nur abfragen, wenn der Arbeitnehmer die abzurufende Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat und für den angefragten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestand.

Das elektronische Verfahren ab dem 01.01.2023 gilt grundsätzlich für alle gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer und wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder Einrichtung erfolgt. 

Die Änderungen gelten nicht:

  • für privat krankenversicherte Arbeitnehmer,
  • für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wurde, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (bei Krankschreibung von einem Privatarzt),
  • bei Krankschreibung von einem Arzt im Ausland,
  • für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) in Privathaushalten,
  • bei Krankschreibung in Rehabilitationseinrichtungen,
  • bei Krankschreibung wegen Mutter-Kind-Kur,
  • bei „Krankschreibung“ wegen Erkrankung des Kindes (für den Bezug von Kinderkrankengeld).

In diesen Fällen bleibt es bei dem bisherigen Verfahren. Der Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform nachzulegen (Nachweispflicht).
Das elektronische Verfahren gilt zudem nicht, wenn keine abruffähige Fehlzeit vorliegt, etwa beim Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft.

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