Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit können sich unterschiedlich auf die Entgeltzahlung auswirken – entscheidend ist, wann die Erkrankung eintritt und ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) besteht.
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit, zahlt der Arbeitgeber für die Tage Entgeltfortzahlung, an denen tatsächlich gearbeitet worden wäre – und zwar auf Basis des reduzierten Ist-Entgelts. Für Tage, die ohnehin wegen Kurzarbeit arbeitsfrei gewesen wären, wird Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt. Diese Tage verlängern den sechswöchigen Anspruch auf EFZ nicht. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, endet die Entgeltfortzahlung, anschließend besteht Anspruch auf Krankengeld, das sich am Einkommen vor Beginn der Kurzarbeit orientiert.
Bestand die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Einführung der Kurzarbeit, wird bis zum Beginn der Kurzarbeit regulär Entgelt fortgezahlt. Während der Kurzarbeit erfolgt die Zahlung in Höhe des reduzierten Entgelts. Für Ausfalltage, die auf Kurzarbeit beruhen, erhalten Beschäftigte ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds, das der Arbeitgeber auszahlt und sich von der Krankenkasse erstatten lässt. Auch hier endet nach sechs Wochen die Entgeltfortzahlung; danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Die Sozialversicherungsbeiträge für dieses Krankengeld trägt die Krankenkasse. Wichtig für Arbeitgeber: Dadurch vermindert sich die Anzahl der beitragspflichtigen Tage in der Sozialversicherung.
Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, zahlt die Krankenkasse von Beginn an Krankengeld – unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit eingetreten ist. Grundlage für die Berechnung ist das Einkommen vor Beginn der Kurzarbeit.
Wichtig für Betriebe: Die verlängerte Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von bis zu 24 Monaten gilt auch im Jahr 2026 weiter; regulär ist der Bezug auf zwölf Monate begrenzt.
Quelle: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
