Aufgrund massiver Lieferengpässen bei Baustoffen und daraus resultierenden Preissprüngen ist eine seriöse Kalkulation von Bauprojekten immer schwieriger geworden. Bundesbauministerin Geywitz und Bundesverkehrsminister Wissing haben daher einen Erlass veröffentlicht, der Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen für Bauvorhaben des Bundes einheitlich regeln soll. Dieser besagt, dass Neuverträge mit Preisgleitklauseln versehen werden, die die Marktentwicklung einbeziehen und sich daran anpassen sollen. Im Einzelfall können auch Preise bei bestehenden Verträgen nachträglich angepasst werden. Dies soll zunächst bis zum 30. Juni 2022 gelten und ist für öffentliche Bauleistungen verbindlich. Hiermit haben Bauunternehmen nun die Möglichkeit wieder Angebote abgeben zu können. Die Verkürzung des Mindestabstandes zwischen Angebotsabgabe und Einbau von sechs auf einen Monat hat auch einen positiven Effekt, der kurzlaufenden Bauverträgen auch eine Preisgleitung ermöglicht.
Für folgende Produktgruppen gelten die Preisgleitklauseln:
• Stahl und Stahllegierungen
• Aluminium
• Kupfer
• Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut),
• Epoxidharze
• Zementprodukte
• Holz
• Gusseiserne Rohre
Quelle: Deutsches Handwerksblatt