Reform und Verschärfung des Transparenzregisters

Das 2017 eingeführte Transparenzregister wurde nun von einem sog. „Auffangregister“ zu einem „Vollregister“ umgestellt. Neu ist die aktive Meldung aller wirtschaftlicher Berechtigter und die Aktualität derer seitens transparenzpflichtiger Rechtseinheiten. Diese sind im Mittelstand: GmbH, UG (haftungs-beschränkt), AG, OHG, KG (inkl. GmbH & Co. KG). Ausnahmen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmen. Sollte eine GbR Anteile an einer GmbH halten, dann müssen allerdings auch die Gesellschafter der GbR eingetragen werden.
Übergangsfristen gelten:
• bei einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.03.2022
• bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022
• in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022.

Danach drohen empfindliche Geldbußen. Nach diesen Übergangsfristen kann sich das auch negativ auf die Corona-Überbrückungshilfen auswirken. So können bereits beantragte und/oder ausgezahlte Corona-Hilfen entweder versagt oder zurückgefordert werden, falls die Mitteilungspflichten im Transparenzregister nicht korrekt erfüllt werden/wurden.
Weitere und ausführlichere Informationen finden Sie hier

Wir danken Herrn Dr. Christian Strubel von der Rechts- und Steuerkanzler Schlatter für die Bereitstellung und Weitergabe der Informationen.

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