Update zu den neuesten Auflagen

Liebe Mitglieder und Freunde,

wir möchten Sie mit den neusten, wichtigsten Updates zu der „Bundes-Notbremse“ und der Angebotspflicht für Arbeitgeber versorgen.

„Bundes-Notbremse“:

Bei Gebieten ab einer Inzidenz von 100 soll künftig folgendes gelten:

Ausgangssperre: Die Ausgangssperre wird eine Stunde später beginnen, d.h. von 22 bis 5 Uhr. Neu ist ebenfalls, dass man zwischen 22 und 24 Uhr alleine im Freien Sport machen oder spazieren gehen kann. Andere Ausnahmen, wie Arbeitsweg zur/von der Arbeit, beruflicher Tätigkeiten oder Gassigehen, haben weiterhin Bestand.

Home-Office-Pflicht: Diese wird nun im Infektionsschutzgesetz verankert und nicht nur eine Verordnung sein.
Der Arbeitgeber muss den Angestellten Home-Office in der eigenen Wohnung anbieten, insofern das im Rahmen der beruflichen Tätigkeit möglich ist. Der Arbeitnehmer muss das Angebot künftig auch annehmen, falls keine Gründe, wie z. B. fehlender adäquater Arbeitsplatz etc., entgegenstehen.
Dies gilt unabhängig der Inzidenzzahl!

Einzelhandel: Bis zu einer Inzidenz von 150 darf der Einzelhandel Terminshopping anbieten. Hierfür ist ein negativer Corona-Test notwendig!
Warenabholungen sind unabhängig der Inzidenzzahl möglich.

Schule: Es wird Wechselunterricht vorgeschrieben und ab einem Inzidenzwert von 165 wird keinerlei Präsenzunterricht mehr erlaubt.

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können.

Verordnungen: Rechtsverordnungen des Bundes für zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen bedarf es nun einer aktiven Zustimmung des Bundestages.
Die Bundesregierung soll ermächtigt werden Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten zu erlassen. Das wäre vor allem bei (zweifach-)geimpften Personen und Menschen mit negativem Corona-Testergebnis der Fall.

Dauer des Gesetzes: Die Maßnahmen sollen maximal bis zum 30. Juni 2021 gelten.

 

Angebotspflicht für Arbeitgeber:

Schnelltests: Ab dem 20. April 2021 gilt nach dem neuen Arbeitsschutzgesetz die Angebotspflicht für Arbeitgeber, Angestellten Corona-Schnelltests anzubieten. Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf einen Test pro Woche. Zwei Tests pro Woche sind dann vorgeschrieben, wenn ein enger Kontakt zu Menschen zwingend notwendig ist. Künftig soll das allerdings verschärft werden und es sollen zwei Tests pro Woche angeboten werden.
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet diese anzunehmen.
Arbeitnehmern, die sich im Home-Office befinden, müssen keine Tests angeboten werden.

Aufgrund dieser Verordnung bieten wir Ihnen weiterhin an, per Sammelbestellung Schnelltests für Laien (für die Nase) zu beziehen. Kontaktieren Sie uns über info@bds-rlp.de

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Ihr BDS-Team!

Jetzt teilen!

Facebook
Twitter
LinkedIn