Hier muss aufgepasst werden: Nicht jede Arbeit, die im Nebenerwerb geschieht, ist auch eine selbständige Tätigkeit. So kann eine Scheinselbständigkeit vorliegen, wenn man z. B. nur einen Auftraggeber oder keine eigene Betriebsstätte hat.
Solch falsche Einschätzungen in der Sozialversicherung können schnell teuer werden, wenn eine Betriebsprüfung durchgeführt wird und nachträglich Beiträge abgeführt werden müssen. Um eine abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit zu unterscheiden muss die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Grundlage in der Praxis betrachtet werden.
Einige Kriterien zur Abgrenzung finden Sie hier:
Selbständige Tätigkeit:
- eigenes Unternehmerrisiko
- Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
- Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
- im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
Abhängige Beschäftigung:
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit
- Eingliederung in den Betrieb
- keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
- keine eigene Betriebsstätte
- kein Unternehmerrisiko
Weitere Informationen zur Statusabgrenzung, auch innerhalb bestimmter Berufsgruppen (Anhang 5) finden Sie hier
Sollten Zweifel über den Status vorliegen, kann über ein Statusfeststellungsverfahren Klarheit geschaffen werden. Dies wird durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.
Wichtig ist auch der Zeitpunkt wann der Antrag für das Statusfeststellungsverfahren gestellt wird. Geschieht dies noch innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit und hat die Clearingstelle eine abhängige Beschäftigung festgestellt, so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung. Wird der Antrag erst danach gestellt und liegt eine Beschäftigung vor, sind die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zum Beginn der Beschäftigung zu begleichen.
Quellen: AOK Bayern, GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit