Seit 1. Januar 2023 ist die Künstlersozialabgabe von 4,2 auf 5 % gestiegen. Abgabepflichtig sind alle Unternehmen, die Werke oder Leistungen von Künstlern und Publizisten verwenden. Sind Betriebe abgabepflichtig, dann müssen sie sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) melden. Dass man die Abgabe nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte, zeigen die empfindlichen Bußgelder bei einem Verstoß. Allerdings wurde bereits richterlich festgestellt, dass die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung keine undifferenzierte Schätzung erheben darf. Hier müssen ermittelte Tatsachen zugrunde liegen.
Doch wer gilt als Künstler und wer nicht?
Zu den Künstlern zählen Webdesigner, Übersetzer, Autoren, Designer, Werbe- und Pressefotografen, Stylisten, Visagisten und ähnliche Berufsgruppen. Die Abgrenzung ist aber nicht leicht. Zum Beispiel Portraitfotografen, Friseure und Programmierer zählen nicht zu den künstlerischen Berufsgruppen.
Quelle: Deutsches Handwerksblatt