Fehlende Widerrufsbelehrung im Handwerk beachten

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 17. Mai 2023 den Verbraucherschutz entschieden gestärkt. So hat dieser Vorrang vor dem Argument einer ungerechtfertigten Bereicherung. Das bedeutet konkret, dass Verbraucher genau über das Widerspruchsrecht belehrt werden müssen, ansonsten wird ein großes Risiko eingegangen und man kann auf den Kosten sitzen bleiben. Seit 2014 gilt für Privatpersonen ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen (AGV) zustande kommen. Ab Schließung des Vertrages (auch mündlich) gilt das 14-tägige Widerrufsrecht bei dem ein Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Sollte die Belehrung darüber fehlen, falsch oder unvollständig sein, verlängert sich das Widerrufsrecht des Kunden auf 12 Monate und 14 Tage. Hier ist die Gefahr hoch, dass erbrachte Leistung nicht abgerechnet werden kann, da der Kunde den Vertrag widerruft. Sollte die Arbeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufspflicht begonnen werden, so sollte unbedingt an die Belehrung gedacht werden und mit einem Dokument bezüglich des Verlustes des Widerrufsrechts bestätigt werden.

Seit dem 28. Mai 2022 muss keine Faxnummer mehr genannt werden, die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung allerdings schon. Die E-Mailadresse muss zusätzlich noch im Widerrufsformular aufgeführt werden.

Bei Notfalleinsätzen gilt allerdings kein Widerrufsrecht. Hier muss der Verbraucher aber darüber aufgeklärt werden.

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

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