Beschlüsse der Ministerkonferenz vom 28.10.2020:
Leider kommen wir heute mit traurigen Nachrichten auf Sie zu. Neben den gebeutelten Soloselbständigen, der Schausteller- und Reisebranche sind nun auch Gastronomie, Hotelgewerbe, Spielhallen, Massagepraxen, Kosmetikstudios und Kultur die nächsten, die jetzt schließen müssen. Zwar soll es eine Entschädigung von 75% für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter und 70% ab 50 Mitarbeitern geben, abgeleitet von dem Umsatz des Vorjahresmonat November, allerdings kann keiner sagen wie unbürokratisch und schnell die Gelder fließen werden.
Die von Bund und Ländern beschlossenen Schutzmaßnahmen gelten ab 2. November, bis voraussichtlich Ende November.
Für Sie eine Zusammenfassung der Maßnahmen:
Kontaktbeschränkungen:
Private Treffen sind nur noch mit zwei Hausständen möglich. Aber da auch nur 10 Personen als Maximum. Verstöße werden sanktioniert.
Reisen:
Auf private und nicht notwendige Reisen soll verzichtet werden. Übernachtungen für touristische Zwecke sind nicht gestattet.
Folgende Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, werden geschlossen:
• Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
• Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
• Prostitutionsstätten. Bordelle und ähnliche Einrichtungen
• Freizeit- und Amateursportbetrieb. Ausnahme: Individualsport alleine, zu zweit oder mit einem Hausstand. Profisport darf ohne Publikum stattfinden.
• Fitnessstudios, Schwimm-, Spaßbäder und ähnliche Einrichtungen
Veranstaltungen:
Unterhaltungsveranstaltungen werden abgesagt.
Gastronomiebereich:
Gastronomie, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Lieferung und Abholung von Speisen/Getränken ist erlaubt.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege:
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen.
Medizinische Betriebe, wie Physio-, Ergo-, Logotherapien und Podologie/Fußpflege dürfen aufbleiben. Das gilt auch für Friseursalons.
Einzelhandel:
Groß- und Einzelhandelsbetriebe sollen mit Schutzmaßnahmen offenbleiben (u. a. Zutrittssteuerung, nur ein Kunde je 10 qm Fläche, Vermeidung von Warteschlangen).
Schulen und Kindergärten:
Diese bleiben grundsätzlich geöffnet. Die Länder entscheiden über die jeweiligen Schutzmaßnahmen.
Hilfsmaßnahmen:
Hilfsmaßnahmen für betroffene Unternehmen sollen verbessert und verlängert werden (Überbrückungshilfe III). Dies gilt für die Soloselbständigen, die Kultur und die Veranstaltungswirtschaft.
Quelle: Landesregierung RLP