Informationen zur Inflationsausgleichsprämie

Die Bundesregierung hat Inflationsausgleichssonderzahlungen bis zum 31.12.2024 beschlossen, die der Arbeitgeber seinen Angestellten freiwillig auszahlen kann.

Für Arbeitgeber gilt:

  • Die maximal 3.000 € sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Auszahlungsformen:

–  Einmalbetrag
–  Auszahlungsteilbeträge in Raten (zwei oder mehr)
–  kontinuierliche Auszahlungsbeträge
–  Auszahlungsbeträge mit Auszahlungspausen

  • Die Inflationsausgleichsprämie kann an jeden ausbezahlt werden. Das beinhaltet Minijob, Midijob oder Vollzeit.
  • Die Prämie ist eine freiwillige Sonderleistung seitens des Arbeitgebers. Hier kann entschieden werden ob oder wieviel den Arbeitnehmern ausgezahlt wird.
  • Die Neuregelung gilt für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum Arbeitslohn vom 01.10.2022 bis 31.12.2024 gewährt werden kann.

Eine Vermischung mit Arbeitslohn und Weihnachtsgeld ist nicht zulässig.

Wir danken Herrn Christian Wolf, Wolf Steuerberatung, für das Bereitstellen der Informationen.

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