Informationen zur Überbrückungshilfe III

Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2021 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Diese wird bis Ende Juni 2021 gelten.

Die Überbrückungshilfe III sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel bis zu 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro.

Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum des Lockdowns sind folgende Unternehmen:

• Im Dezember von Schließungen direkt oder indirekt betroffen.
• Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind.
• Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben.

Neue Unternehmensschließungen im Dezember:

Hier gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Zudem sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe, max. 50.000 Euro) ermöglicht werden.

Weiterhin geschlossene Unternehmen 2021:

Unternehmen, die direkt oder indirekt in einem betroffenen Monat geschlossen bleiben. Auch hier gelten die Bedingungen wie bei den Dezemberschließungen.

Unternehmen mit Umsatzrückgängen:

Das betrifft Unternehmen, die keiner Schließungsanordnung unterworfen waren, aber deren Umsätze stark zurückgingen.
Dabei wird der Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 herangezogen. Falls dieser um 40 Prozent zurückgegangen ist, steht den Unternehmen die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu. Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung bei 200.000 Euro pro Monat.

Erstattung der Fixkosten:

Unter Fixkosten fallen Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent, sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten.

Diese beziehen sich auf den Vorjahresmonat und werden wie folgt erstattet:

• Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet.
• Bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet.
• Bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
• Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.

Jetzt teilen!

Facebook
Twitter
LinkedIn