Kein Zugang zu Überbrückungshilfen für viele mittelständische Busunternehmen

80% aller mittelständischen Busunternehmen sind sogenannte Mischbetriebe, bzw. verbundene Unternehmen und können nicht auf die Überbrückungshilfen zugreifen. Das erklärt sich hieraus, dass diese Betriebe sowohl in dem Bereich des staatlich regulierten ÖPNV, aber auch in der Bustouristik tätig sind. Der ÖPNV wurde, als Teil der Daseinsvorsorge von Bund und Ländern aufrechterhalten. Währenddessen die Bustouristik von Schließungsanordnungen betroffen war. Eine Übertragung der Erträge aus dem Bereich des Staates (hier ÖPNV) auf die Privatwirtschaft (hier die Bustouristik) ist durch EU-Recht untersagt. Die notwendige Antragsvoraussetzung von 30% Umsatzeinbruch, bedingt durch Corona, können Mischbetriebe, bezogen auf das gesamte Betriebsergebnis, nicht erreichen und bleiben somit auf ihren enormen Kosten im Bereich der Bustouristik sitzen.
Eine Lösung wäre eine Spartenbetrachtung bei den Busunternehmen zuzulassen, die nachweislich ÖPNV und Touristik betreiben. Diese durch die EU-Verordnung 1370/2007 vorgeschriebene Spartenbetrachtung sollte somit auch für die Bewertung von Umsatzeinbrüchen herangezogen werden.
Mischbetriebe und verbundene Unternehmen können nur dann die notwendigen 30% Umsatzeinbußen vorweisen, wenn Einnahmen aus dem ÖPNV nicht berücksichtigt werden.
„Der Bund der Selbständigen Deutschland e.V. unterstützt die Forderung nach einer gerechten Betrachtung bei Mischbetrieben im Buswesen. Es kann nicht sein, dass das komplette zweite Standbein durch ein quasi Berufsverbot wegbricht und enorme Verluste entstehen, die Möglichkeit überlebenswichtige Gelder aus der Überbrückungshilfe zu bekommen aber nicht gegeben ist,“ so Liliana Gatterer, Präsidentin vom Bund der Selbständigen Deutschland e.V.

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