Lieferkettengesetz

Am 1. Januar 2023 wird das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („Lieferkettengesetz“) für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern in Kraft treten. Ab dem 1. Januar 2024 für Betriebe ab 1.000 Mitarbeitern. Diese Unternehmen werden direkt betroffen sein und müssen ihre Lieferkette lückenlos bezogen auf Arbeitsbedingungen und Umweltschutz offenlegen. Dafür muss ein Risikomanagementsystem eingesetzt werden, das eine mindestens jährliche menschenrechts- und umweltbezogene Analyse der eigenen Tätigkeiten und der direkten Lieferanten ermöglicht. Indirekt sind auch kleine- und mittelständische Unternehmen von dem Lieferkettengesetz betroffen, auch wenn sie nicht direkt darunterfallen. Als Lieferanten für größere Unternehmen sind auch sie Auskunft pflichtig und müssen offenlegen was sie über ihre eigenen Lieferanten, Dienstleister und Subunternehmer wissen.

Digitale Tools können Mittelständler helfen Mindestanforderungen des Lieferkettengesetzes ohne großen Mehraufwand zu erlangen. So können dabei Lieferanten auf Knopfdruck qualifiziert, durch eine Bewertung der Lieferanten frühzeitig Risiken erkannt und Präventionsmaßnahmen eingeleitet werden.

„Natürlich ist nachhaltiges Wirtschaften erstrebenswert, doch ist die Umsetzung durch das Gesetz mangelhaft. Der Bund der Selbständigen Rheinland-Pfalz & Saarland prangert die Umsetzung schon seit langem an. Gerade für klein- und mittelständische Unternehmen ist es völlig unrealistisch für die europäischen Umwelt- und Sozialstandards weltweit verantwortlich zu sein. Falls dies nicht der Fall ist, dann drohen horrende Strafen (bis zu 8 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes sowie Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für drei Jahre). Mit dem europäischen Lieferkettengesetz drohen in der Zukunft noch härtere Bestimmungen. So werden hier Firmen ab 500 Mitgliedern und 150 Millionen Euro Umsatz direkt betroffen sein,“ so Liliana Gatterer, Präsidentin des Bund der Selbständigen Deutschland e.V.“

Quelle: DUP-Magazin

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