Meldepflicht für Registrierkassen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen nun Händler, Handwerker und Gastronomen Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme und die dazugehörige TSE (technische Sicherheitseinrichtung) beim zuständigen Finanzamt melden. Das Mitteilungsverfahren wird über „Mein Elster“ und die ERiC-Schnittstelle nur noch elektronisch erfolgen.

Sind elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1. Juli 2025 besorgt worden, so gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2025. Ab dem 1. Juli 2025 müssen alle von Unternehmern und Selbständigen angeschaffte, gemietete und geleaste Aufzeichnungsgeräte innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.

Ebenso gilt eine Meldepflicht innerhalb eines Monats für die Außerbetriebnahme alter Kassen. Das beinhaltet auch defekte oder gestohlene Systeme.

Ausnahme: Wenn elektronische Kassensysteme bereits vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden, dann müssen diese nur gemeldet werden, falls eine Meldung über die Anschaffung bereits beim Finanzamt vorliegt.

Des Weiteren betrifft die Meldepflicht auch Wegstreckenzähler und Taxameter.

Ausnahme: Geräte ohne TSE und für die die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung (längstens bis zum 31. Dezember 2025) in Anspruch genommen wird.

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

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