Neue Wertgrenze bei geringfügigen Wirtschaftsgütern

Auch im Jahr 2018 gibt es einige Gesetzes-änderungen, die Sie als Selbständige kennen sollten. Steht die Anschaffung von neuen Arbeits-mitteln an, so gibt es ab diesem Jahr erfreuliche Nachrichten, denn die Abschreibungsbedingungen haben sich verbessert.


Egal ob Büromöbel oder elektronische Geräte wie Smartphone, Computer oder Notebook – ab dem 1. Januar gibt es für sogenannte geringfügige Wirtschaftsgüter eine neue Wertgrenze. Gering-fügige Wirtschaftsgüter sind jene, die abnutzbar, beweglich und dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Der Nettobetrag ist auf 800€ (ehemals 410€) gestiegen und kann zukünftig unter Berücksichtigung geänderter steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten als Sofortabschreibung berücksichtigt werden. Unter dem Strich bedeutet dies also, dass Steuern gespart werden können. Spielen Sie schon länger mit dem Gedanken einer neuen Anschaffung, dann lohnt es sich jetzt unter Umstände, über eine Investition nachzudenken.

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