Neues Notvertretungsrecht gilt

Ab dem 1. Januar 2023 gilt das neue Not- oder auch Ehegattenvertretungsrecht. Bei dem Verlust der Entscheidungskraft durch Unfall oder Krankheit hatten Partner bisher keine Handhabe zu entscheiden, es sei denn es lag eine Vollmacht/Patientenverfügung vor. Mit dem neuen Gesetz hat der Partner ab Unterschrift für maximal sechs Monate das Recht Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich zu treffen. Das umfasst auch Verträge über Behandlung, Rehabilitation oder auch Ansprüche gegenüber der nicht entscheidungsfähigen Person. Über kurzzeitige freiheitsentziehende Maßnahmen, die einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreiten, darf ebenfalls entschieden werden. Ärzte sind in dem sechsmonatigen Zeitraum von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Sollte eine Vollmacht/Patientenverfügung vorliegen, so hat dies Vorrang vor dem Notvertretungsrecht. Auch bei Trennung der Partner besteht kein Notvertretungsrecht.

Das Gesetz ist in § 1358 BGB festgehalten und finden Sie hier

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