Änderungsbescherungen zum Jahresanfang

2024 tritt eine Vielzahl von Gesetzen und Änderungen in Kraft. Einen Teil wollen wir Ihnen aufzeigen:

Arbeitsunfälle:

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Die digitale Meldung wird ab 2028 zur Pflicht.

Arbeitszeiterfassung:

Die Arbeitszeit der Mitarbeiter muss genau erfasst und elektronisch aufgezeichnet werden. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren. Kleinbetriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern sind hiervon ausgenommen. Das Gesetz, sollte bereits verabschiedet werden, befindet sich aktuell allerdings in der Ressortabstimmung.

Zu dem Thema haben wir uns bereits, auch gegenüber der Politik, geäußert. Lesen Sie dazu hier

Arbeitnehmersparzulage:

Für Ledige steigt die Einkommensgrenze hierfür auf 40.000 Euro, für Verheiratete auf 80.000 Euro.

Ausgleichsabgabe:

Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern müssen künftig eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe zahlen, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen angestellt haben.

Bürgergeld:

Die Regelsätze beim Bürgergeld sollen steigen. Z. B. sollen alleinstehende Erwachsene ab Januar 563 Euro im Monat erhalten (61 Euro mehr).

E-Autoförderung:

Voraussichtlich soll der Bundesanteil des sog. Umweltbonus‘ für E-Autos mit Nettolistenpreis bis 45.000 € wahrscheinlich nur noch 3.000 statt 4.000 € betragen. Diese Bafa-Förderung erhalten nur Privatpersonen. Ein Herstellerzuschuss, der noch hinzukommt, beträgt 2024 die Hälfte der Bundesförderung. Bei einem Nettolistenpreis über 45.000 € entfällt die Förderung komplett.

Eine komplette Streichung der Förderung ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.

Elterngeld:

Ab April soll die zu versteuernde Einkommensgrenze für Paare von 300.000 auf 200.000 € sinken, 2025 auf 175.000 €.

Energiepreisbremsen:

Die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme sind am 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

E-Rezepte:

Ab dem 01.01.2024 werden für verschreibungspflichtige Medikamente ausschließlich elektronische Rezepte ausgestellt. Auf Verlangen kann allerdings auch ein Papierausdruck angeboten werden.

Erwerbsminderungsrente:

Diese wird ab Juli 2024 erhöht. Bei Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5%, zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 4,5%.

Europawahl:

Die Europawahl findet vom 6. bis 9. Juni 2024 statt.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz:

Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten sollen künftig einfacher in Deutschland arbeiten können. Seit November 2023 tritt es schrittweise in Kraft.

Gebäudeenergiegesetz:

Siehe unseren Artikel

Inflationsausgleichsprämie:

Für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die steuerfreie Prämie von bis zu 3.000 € noch nicht bezahlt haben, ist dies noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Die Prämie kann als Gesamtbetrag oder über mehrere Monate gestückelt ausbezahlt werden.

Kinderkrankengeld:

Ein ärztliches Attest soll künftig erst ab dem vierten Krankheitstag notwendig sein.

Das Kinderkrankengeld beläuft sich in der Regel auf 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Eltern müssen dies bei der Krankenkasse beantragen.

2024 und 2025 können Eltern 15 statt 12 Arbeitstage Kinderkrankengeld (Kinder bis zum 12. Lebensjahr) beantragen, Alleinerziehende 30 statt 20.

Krankenkassenbeitrag für Selbständige:

Freiwillig versicherte Selbständige können auch über die 3-Jahres-Frist hinaus Einkommensnachweise nachreichen. Die Versicherungen müssen ihre Beiträge rückwirkend senken, wenn der Höchstsatz von monatlich 800 € wegen fehlender Steuerunterlagen verlangt wurde.

Künstlersozialabgabe:

Der Abgabesatz für 2024 bleibt bei 5% bestehen.

Lieferketten:

Auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern gilt nun das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz. Kleine und mittlere Unternehmen werden in Zukunft auch davon betroffen sein.

Zu dem Thema haben wir uns bereits, auch gegenüber der Politik, geäußert. Lesen Sie dazu hier

LKW-Maut:

Nach einer Mauterhöhung im letzten Dezember gilt ab 1. Juli 2024 die Mautpflicht auch für LKW ab 3,5 Tonnen. Hierbei wird zukünftig nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse ausschlaggebend sein.

Ausnahmeregelungen gibt es für das Handwerk und vergleichbare Branchen.

Zu dem Thema haben wir uns bereits, auch gegenüber der Politik, geäußert. Lesen Sie dazu hier

Mehrwertsteueranhebung in der Gastronomie:

Der Mehrwertsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie wurde wieder von 7 auf 19% angehoben.

Zu dem Thema haben wir uns bereits, auch gegenüber der Politik, geäußert. Lesen Sie dazu hier

Die temporär entfristeten Sätze der Biersteuermengenstaffel wurden beibehalten.

Mindestlohn:

Zum 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 € brutto, zum 1. Januar 2025 auf 12,82 € brutto.

Minijobs:

Seit Oktober 2022 sind Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze miteinander verbunden. D. h. Die Stunden von Minijobber reduzieren sich nicht mehr bei Anhebung des Mindestlohns. Die Grenze liegt bei 43 Stunden und 538 € monatlich.

Personengesellschaftsrecht:

Das moderne Personengesellschaftsrecht (MoPeG) ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. So wird z. B. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähig anerkannt.

Solarpaket I:

Die Vereinfachung der Installation eines Steckersolargeräts (Balkonkraftwerk) an der Wohnung und weitere Maßnahmen sollen den Ausbau der Photovoltaik beschleunigen.

Strompreispaket:

Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion sollen entlastet werden. Zwischen 2024 und einschließlich 2028 soll die Stromsteuer von derzeit 1,537 Cent je Kilowattstunde auf 0,05 Cent gesenkt werden. Hiervon sollen alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren.

Telefonische Krankschreibung:

Bei Erkältungen usw. kann man sich weiterhin, nach Absprache mit dem Arzt, krankschreiben lassen.

Transparenzregister:

Ab dem 1. Januar 2024 müssen hier alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen eingetragen sein. Ab 2024 gilt auch für GbRs eine Mitteilungspflicht.

Wachstumschancengesetz:

Hier soll es zahlreiche Erleichterungen im Steuerrecht für Selbständige und Unternehmen geben. Leider befindet sich das Gesetz aktuell im Vermittlungsausschuss, da die Länder die finanziellen Belastungen kritisieren.

Geplant ist u.a.:

Aufbewahrungsfristen:

Buchungsbelege sollen statt 10 nur noch 8 Jahre aufbewahrt werden müssen.

Degressive Abschreibung für Unternehmen:

Diese soll bis zu 25% auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen und müssen ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 2025 angeschafft oder hergestellt worden sein.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude:

Diese Sonderabschreibung beträgt 6% der Investitionskosten für den Wohnungsbau oder -kauf und würde auf 6 Jahre (1. Oktober 2023 – 30. September 2029) befristet sein. Voraussetzung: Effizienzstandard 55.

Freigrenze für Vermietung und Verpachtung:

Hier ist eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 € geplant.

Firmenfeiern und Geschenke:

Es soll eine Erhöhung der Freigrenze für betriebliche Geschenke von 35 auf 50 € geben. Der Freibetrag soll von Betriebsveranstaltungen soll von 110 auf 150 € steigen.

Forschung und Entwicklung in Unternehmen:

Der Förderanteil bei einer Auftragsforschung soll von 60 auf 70% steigen. Der maximale Förderbetrag soll von einer auf drei Millionen Euro angehoben werden.

Investitionsprämie für den Klimaschutz:

Ab dem 1. März 2024 sollen alle Unternehmen, die in umweltfreundliche Ausrüstung oder Projekte investieren, eine Prämie von 15% der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhalten. Pro Förderzeitraum sollen zwei Anträge möglich sein, wobei eine maximale Förderung Millionen betragen würde. Zertifizierte Energieberater oder Energiemanager müssen die Voraussetzungen für die Prämien nachweisen.

Sonderabschreibung:

Die Sonderabschreibung beträgt derzeit 20% der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten.

Es ist eine Erhöhung auf 50% geplant.

Thesaurierung:

Die Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EstG sollen ab 2024 gelten.

Umsatzsteuer-Voranmeldung:

Der Grenzwert einer Befreiung von einer vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung soll nun von 1.000 auf 2.000 € steigen.

Umsatzgrenze bei der Ist-Besteuerung:

Künftig können Unternehmen mit bis zu 800.000 € Umsatz beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.

Verlustvortrag:

Ebenfalls im Gespräch ist die temporäre Verrechnung des Verlustvortrages von 60 auf 75%.

Weitere Informationen finden Sie hier  

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

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