Soforthilfegesetz für Gas und Wärme im Dezember:
Das Gesetz wird bis Mitte November in Kraft treten und auch kleine- und mittelständische Betriebe, mit einem Maximaljahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh im Dezember entlasten. Grundlage für die Entlastung wird ein Zwölftel des Jahresverbrauchs sein, den der Energielieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises. Hilfsweise entfällt zunächst die vereinbarte Abschlagszahlung für Dezember.
Im Bereich Wärme wird es für die Dezemberentlastung einen Pauschalbetrag geben, der sich aus dem Septemberabschlag und einem Anpassungsfaktor von 20% zur Darstellung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen zusammensetzt.
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Gaspreisbremse:
Rückwirkend zum 1. Februar 2023 sollen die Gaspreise bis Ende April 2024 gedeckelt werden. Auch für kleine- und mittelständische Unternehmen werden 80% des Verbrauchs auf 12 Cent pro kWh festgelegt. Die Abschlagszahlung im September 2022 soll hierbei als Vergleichswert gelten. Für die Industrie wird der Gaspreis von Januar 2023 bis April 2024 auf 7 Cent netto pro kWh für ein Gas-Grundkontingent von 70% festgelegt.
Strompreisbremse:
Ab Januar 2023 wird der Strompreis auf 40 Cent pro kWh gedeckelt. Das Strom-Grundkontingent beträgt hier ebenfalls 80% und orientiert sich am Vorjahresverbrauch. Bei der Industrie beträgt das Kontingent 70% und die Deckelung 13 Cent pro kWh.
Sowohl bei Gas, wie auch bei der Strompreisbremse muss der über das festgelegte Kontingent hinausgehende Verbrauch zu Marktpreisen verrechnet werden. Das soll einen Anreiz zum Energiesparen geben, was bei energieintensiven Betrieben, wie z. B. einer Bäckerei oder einem Friseur, wohl kaum möglich ist.
Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Staatskanzlei RLP