Erbschaftssteuerreform mit Augenmaß

ErbschaftDie große Koalition hat sich auf eine Reform der Erbschaftssteuer geeinigt. Dabei werden die Regeln für Firmenerben konkretisiert und damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2014 umgesetzt. „Der vorgelegte Gesetzentwurf ist eine Reform mit Augenmaß. Wir haben stets darauf hingewiesen, dass es für kleine Unternehmen flexible Regelungen geben muss. Das wurde umgesetzt. Es gibt je nach Mitarbeiterzahl verschiedene Vorgaben. Uns war es außerdem wichtig, dass bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl die Beschäftigten, die in Mutterschutz oder Elternzeit sind, nicht eingerechnet werden“, kommentiert Liliana Gatterer, Präsidentin des Bund der Selbständigen Deutschland, den Gesetzentwurf. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Kleinstbetrieben mit bis zu drei Mitarbeitern auch künftig die Lohnsumme nicht kontrolliert wird und somit das Vererben des Betriebes weiterhin ohne Hürden möglich ist. Sonderregelungen gelten ebenfalls für Unternehmen mit vier bis zehn Mitarbeitern sowie von 11 bis 15 Mitarbeitern. Laut Gesetzentwurf werden Auszubildende, Langzeitkranke sowie Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit nicht bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl herangezogen. Damit ist auch der Vorschlag von Finanzminister Schäuble, die Firmen nach ihrem Unternehmenswert zu besteuern vom Tisch. „Wir sind froh, dass Herr Schäuble die Argumente der Fachleute angenommen hat. Eine Besteuerung nach dem Unternehmenswert hätte zu einem heillosen Durcheinander geführt“, so Gatterer.

Auch die sogenannten Bedürfnisprüfungen waren bis zuletzt umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil gefordert, dass im Rahmen der Bedürfnisprüfungen die Firmenerben nachweisen müssen, ob sie die Erbschaftssteuer finanziell verkraften können. Bei Familienunternehmen mit Kapitalbindungen liegt diese Schwelle jetzt bei 52 Millionen Euro und damit deutlich über den zu Anfang diskutierten 40 Millionen Euro. Der Gesetzentwurf soll am Mittwoch durch das Kabinett beschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht forderte im Jahr 2014 eine Überarbeitung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2016.

Jetzt teilen!

Facebook
Twitter
LinkedIn