Informationen zur Energiepreispauschale

Der Koalitionsausschuss hat bereits im März 2022 beschlossen, dass alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 eine Energiepauschale über 300 € bekommen sollen. Diese ist versteuerungspflichtig und wird im Regelfall über die Lohnabrechnung für September 2022 ausbezahlt.

Voraussetzungen dafür sind das am 1. September 2022 gegenwärtige erste Dienstverhältnis mit den Steuerklassen 1 bis 5 oder pauschal besteuerte Arbeitslöhne sowie eine Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber.

Eine vom Arbeitgeber ausbezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Diese wird für das dritte Quartal, für den 10. September 2022, um 300 € gekürzt werden. Bei Selbständigen mit geringeren Einkommen, bei denen weniger als 300 € an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, reduziert sich die Vorauszahlung dadurch auf null. Eine Anrechnung auf das vierte Quartal ist nicht möglich. D. h. der Zuschuss wird erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022 ausbezahlt werden.

Weitere Informationen zum Steuerentlastungsgesetz finden Sie hier

„Die Ausbezahlung der Energiepreispauschale bedeutet einen bürokratischen Mehraufwand seitens der Arbeitgeber. Außerdem müssen Selbständige mit kleinen Einkommen mitunter länger auf den ganzen Betrag warten. Auch muss betont werden, dass diese Pauschale nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist. Wir brauchen eine langfristige Strategie, um uns zu entlasten und keinen blinden Aktionismus“, so Liliana Gatterer, Präsidentin vom Bund der Selbständigen Deutschland e.V.

Jetzt teilen!

Facebook
Twitter
LinkedIn