Grundsätzlich sollen Verbraucher vor unseriösen Angeboten geschützt werden, in dem Druck- oder Überraschungssituationen vermieden werden sollen. Diese kommen dann zustande, wenn außerhalb von Geschäftsräumen, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner, sowohl das Angebot wie auch die Annahme erklärt werden.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes soll allerdings auch Handwerker schützen, die durch ungerechtfertigten Widerruf der Verlust des Werklohns droht.
So hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht, wenn die Auftragsbestätigung außerhalb der Geschäftsräume erst einen Tag später erfolgt. Hier wird kein Druck aufgebaut und es gibt genügend Zeit, um sich die Konditionen des Angebots zu überlegen.
Dies gilt auch für das Maßnehmen und Schätzen in der Wohnung des Verbrauchers, wenn der Vertrag erst später in den Geschäftsräumen des Unternehmers zustande kommt. Auch hier hat der Verbraucher Zeit über die Schätzung nachzudenken.
Quelle: Deutsches Handwerksblatt