Ein Beitrag unseres Mitgliedes Markus Schmuck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Kryptowährungen, allen voran Bitcoin, sind in aller Munde. Man mag sich über die Natur oder grade nicht Natur als „Währung“ streiten. Kryptowährungen werden zumindest nach herrschender Meinung als Spekulationsobjekt gesehen. Folgerichtig lesen dann Strafverteidiger in den Akten wie folgt:
„(…) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FA) B. hat auf Grund eines Sammelauskunftsersuchens vom 03.05.20xx an die Fa. xxx Deutschland AG Daten zu diversen Steuerpflichtigen aus dem gesamten Bundesgebiet für die Jahre 2015 – 20xx erhalten. Abgefragt wurden Daten (mit Bestandentwicklungen) zu allen Steuerpflichtigen, die in den Jahren 2015-20xx mit xxx auf der Handelsplattform „xxx.de“ gehandelt und in einem der drei Jahre in der Summe aller Bewegungen im Soll und Haben ein Volumen von 50.000€ überschritten haben. Hintergrund dieser Anfrage war, dass durch den An- und Verkauf von xxx innerhalb der Haltefrist von einem Jahr Spekulationsgewinne nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt werden können, die nach §§ 2 Abs.1 Nr. 7 i.V.m. 22 Nr.2 EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern sind. Dem STRAFA-FA B. wurden Datensätze zu insgesamt 4.474 Steuerpflichtigen übermittelt (…)“
4474 neue Ermittlungsverfahren nach einer einzigen Sammelauskunft. Strafbefreiende Selbstanzeige nach Bekanntwerden der Tat nun nicht mehr möglich. Folge: Steuerbescheid hinsichtlich der hinterzogenen Steuern und strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. So begehrlich und gehypt der „Gewinn“ mit Kryptowährungen auch sein mag, die Prüfung einer möglichen Steuerpflicht und/oder die spätere Selbstanzeige zur Vermeidung eines Strafverfahrens nach festgestellter Steuerpflicht machen Sinn.