Wir wollen Sie über neue Hilfen für Soloselbständige informieren, die zwar nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, aber immerhin ein Anfang sind.
Der Bund wird die bestehenden Hilfsmaßnahmen mit einer sog. „Überbrückungshilfe III“ für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängern. Diese Hilfsmaßnahme ist besonders im Bereich der Kultur, der Veranstaltungsbranche und für Soloselbständige wichtig. Diesen wird bis Ende Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5000 Euro als Zuschuss gewährt. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum siebenmonatigen Umsatz aus 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Aufgrund ihrer Zweckbindung ist die Pauschale nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden. Sollten die Umsatzeinbußen nach der Antragstellung (ab 01. Januar 2021 möglich!) geringer ausfallen, so muss die Vorschusszahlung anteilig zurückgezahlt werden.
Die Höhe der Neustarthilfe beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes des Jahres 2019, maximal aber 5000 Euro. Dieser wird bestimmt, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt und mit dem Faktor sieben multipliziert wird.
Beispiele:
Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Neustarthilfe (max. 25 Prozent)
ab 34.286 Euro 20.000 Euro und mehr 5.000 Euro (Maximum)
30.000 Euro 17.500 Euro 4.375 Euro
20.000 Euro 11.666 Euro 2.917 Euro
10.000 Euro 5.833 Euro 1.458 Euro
5.000 Euro 2.917 Euro 729 Euro
Quelle: BMWI