Verpflichtung der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil die verpflichtende Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems seitens des Arbeitgebers beschlossen. Die Pflicht der Arbeitgeber der Mitgliedsstaaten ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“, unabhängig dem Ort des Arbeitsplatzes (Büro, Außendienst oder zu Hause), für die tägliche und wöchentliche Erfassung der Arbeitszeit zu schaffen wurde schon im sogenannten „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 festgestellt. Das jetzige Urteil des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt das und urteilt aufgrund einer unionsrechtlichen Auslegung von §3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Hier wird der Begriff „Zeiterfassung“ zwar nicht explizit erwähnt, doch liest das Gericht daraus eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu einem Arbeitszeiterfassungssystem, um den Arbeitnehmer damit zu schützen. Auch leitende Angestellte und Chefärzte wären durch diese Lesart des Arbeitsschutzgesetzes betroffen. Einzelheiten dazu lassen aber auf sich warten.

„Hier wird wieder einmal ein Bürokratiemonster erschaffen, das künstlich aufgeblasen wird. Weniger, statt mehr Bürokratie müsste es heißen! Die Umsetzung ist kompliziert und kostspielig und macht in den betroffenen Branchen schlichtweg keinen Sinn.

Ganz zu schweigen, dass erstmal ein vernünftiges Gesetz auf den Weg gebracht werden muss, um eine einfache Umsetzung zu gewährleisten, was unseres Erachtens sehr schwierig sein wird,“ so Liliana Gatterer, Präsidentin vom Bund der Selbständigen Deutschland e.V.

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