Verzögerte Auszahlung der Energiepreispauschale möglich

Die Energiepreispauschale (EPP) wurde von den meisten Arbeitgebern im September an ihre Mitarbeiter ausgezahlt. In manchen Fällen kann die EPP aber auch später durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Allgemein gilt:

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgibt. Dann kann die EPP an den Arbeitnehmer im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

In anderen Fällen kommt die EPP Arbeitnehmern nur durch die Einkommensteuer 2022 zugute, und wird nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird).

Für Selbständige gilt:

Selbständige bekommen die EPP durch einen Steuernachlass: Für das dritte Quartal (10. September) wurde die Einkommensteuer-Vorauszahlung automatisch um 300 Euro herabgesetzt.

Falls keine Einkommensteuer-Vorauszahlung geleistet wird gilt:

Die EPP wird dann durch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend gemacht. Demnach wird die EPP vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

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